Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 15.08
§ 15.08 – Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten. normal normal Jedes Fahrzeug, das auf dem Rhein entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Schiffsführer muss die Vorschriften des Teils B des CDNI bei der Restentladung und Abgabe/Annahme von Abfällen beachten.
- Jedes auf dem Rhein entladene Fahrzeug benötigt eine gültige Entladebescheinigung an Bord.
- Die Entladebescheinigung muss dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI entsprechen.
- Die Bescheinigung muss, sofern keine Ausnahmen im CDNI gelten, mindestens sechs Monate an Bord aufbewahrt werden.
- Diese Regelungen gelten für alle Entladungen im Ladungsbereich des Schiffs.